Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens
- Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen
- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG (vgl. § 3 Abs. 3 Nı: 1 BaustellV)
- Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen
(vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV) - Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutz- planes und der Unterlage (analog § 3 Abs. 3 Nı: 3 BaustellV)
- Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Baustellv)
- Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber, z.B. durch das Einfordern von Nachweisen (vgl. § 3 Abs. 3 NN 5 BaustellV)
- Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
- Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
- Dokumentation