Quelle: AHO-Schriftenreihe – Leistungen nach der Baustellenverordnung (Nr. 15)

Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung im Hinblick auf
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

in Absprache mit den zu diesem Zeitpunkt beauftragten Unternehmen muss nach den Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes die Baustelleneinrichtung geplant werden. Hierbei wirkt der Koordinator in beratender Funktion mit. Er ist jedoch nach der BaustellV nicht verpflichtet, einen Baustelleneinrichtungsplan selbst zu erstellen. Vielmehr ist diese Aufgabe als Besondere Leistung zu beauftragen.

Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen

Alle Unterlagen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutz-planung müssen den ausführenden Firmen zugänglich gemacht werden und auf der Baustelle vorliegen. Damit diese auch beachtet und verstanden werden, ist eine entsprechende Einweisung unumgänglich.

Eingewiesen werden sollten Verantwortliche aller Unternehmen (einschließlich der Nachunternehmer), die wiederum – im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis und ihrer Verpflichtungen nach dem ArbSchG – gemäß § 5 Abs. 2 Bausteilv auch ihre Beschäftigten entsprechend unterweisen müssen, sowie zusätzlich alle Unternehmer ohne Beschäftigte. Dies erhöht die Akzeptanz bei allen Beteiligten und fördert die schnelle und bessere Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen.

Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG (vgl. § 3 Abs. 3 Nı: 1 BaustellV)

Die Grundsätze des § 4 ArbSchG, deren Beachtung verpflichtend für alle Arbeitgeber ist, sind wesentlicher Bestandteil der BaustellV. Während der Ausführung des Bauvorhabens muss der Koordinator die Anwendung dieser Grundsätze mit allen Beteiligten abstimmen (vati. hierzu auch RAB 33).

Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV)

Gemäß §§ 5 und 6 Bausteilv sind die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte unabhängig von den ZU treffenden Maßnahmen nach §§ 2 und 3 BaustellV verpflichtet, ihren Arbeitsschutzverpflichtungen eigenverantwortlich und uneingeschränkt nachzukommen.
Der Koordinator wirkt darauf hin, dass die in der Sicherheits- und Gesundheits- schutzplanung dokumentierten Lösungen und Maßnahmen umgesetzt werden. Des Weiteren muss er bei seinen Baustellenbegehungen darauf achten, dass die beteiligten Unternehmen ihren aus der BausteliV resultierenden Verpflichtungen nachkommen.
Ein Anspruch auf vollständige Erfassung aller möglichen Mängel ist ausgeschlossen, da der Koordinator in der Regel nicht täglich auf der Baustelle ist.

Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage (analog § 3 Abs. 3 Nı: 3 BaustellV)

Gemäß BaustellV muss der SiGe-planes bei erheblichen Änderungen angepasst werden. Es handelt sich dabei in der Regel um Planungs-, Leistungs-, Bauzeit- oder Bauabiauf-Änderungen. Diese Anpassung kann in solchen Feilen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein und muss daher gesondert vergütet werden. Man sollte jedoch davon ausgehen, dass es bei entsprechender Planung nicht zu erheblichen Änderungen kommen wird.
Anders sieht es bei der Fortschreibung des SiGe-Planes aus, die sich zwingend aus den üblichen Planungsabiäufen ergibt. Im Rahmen dieser Fortschreibung werden z.B. viele Details für den Endausbau erst weit nach Ausführungsbeginn des Bauvorhabens festgelegt. Für deren Erstellung und Ausführung muss der SiGe-Plan zu gegebener Zeit rechtzeitig im Rahmen der Grundleistungen ergänzt und fortgeschrieben werden.
Gleiches gilt für die Unteriage. Die im Rahmen der Planung der Ausführung festgeiegten Einrichtungen und Maßnahmen werden möglicherweise im Zuge der Objektersteiiung modifiziert oder grundlegend geändert. Insofern muss nach Abschluss der Baumaßnahme durch den Koordinator eine Kontrolle stattfinden, inwieweit die ihm bekannten Planungen umgesetzt worden sind. Festgestellte Abweichungen hiervon müssen in die Unterlage eingearbeitet werden, ehe sie an den Bauherrn übergeben wird.
Sollte der Änderungsbedarf an der Unterlage erheblich werden, wäre dafür ein zusätzliches Honorar gerechtfertigt. 

Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Baustellv)

Hierbei hat der Koordinator darauf hinzuwirken, dass die Tätigkeiten der ausführenden Firmen, die insbesondere zeit- und ortsnah ablaufen, so organisiert werden, dass gegenseitige Gefährdungen weitgehend ausgeschlossen, zumindest aber minimiert werden können.

Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber, z.B. durch das Einfordern von Nachweisen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV)

Der Koordinator muss die ausführenden Firmen im Hinblick auf die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren koordinieren. Da ihm für komplexere Ausführungen im Regelfall die nötige Sachkunde fehlt, kann er z.B. durch das Einfordern von entsprechenden Nachweisen dieser Verpflichtung ausreichend Rechnung tragen. In jedem Fall besteht keine alleinige Überprüfungspfiicht des Koordinators.

Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und
Sicherheitsbesprechungen

Die zuvor genannten Aufgaben erfüllt der Koordinator durch regelmäßige Baustellenbegehungen. Die BaustellV bestimmt jedoch nicht, in welchem Umfang und in welcher Regelmäßigkeit Begehungen durchgeführt werden sollen. Es obliegt deshalb dem Koordinator im Rahmen seiner Fachkunde und im Rahmen der jeweiligen Bauabläufe, seine Arbeit vor Ort entsprechend einzuteilen.
Hilfreich ist stets eine eindeutige, einzelfallbezogene vertragliche Vereinbarung zwischen Bauherr und Koordinator, in der eine durchschnittliche Begehungshäufigkeit festgelegt werden sollte. Diese kann durchaus für bestimmte Bauphasen unterschiedlich sein. Wichtig ist jedoch, dass eine durchgehende Koordination gewährleistet ist.

Gleichfalls ist es die Aufgabe des Koordinators, zu gegebener Zeit (z.B. bei Ausführungsbeginn neuer Gewerke, vor Beginn besonders gefährlicher Arbeiten oder bei einem allgemein schlechten Arbeitsschutzniveau auf der Baustelle) Sicherheitsbesprechungen durchzuführen.

Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten
Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch
Einsichtnahme in Prüf nachweise

Gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gerüste) werden in der Regel von einem Unternehmen aufgebaut und vorgehalten und stehen dann zum Teil vielen anderen Gewerken für die sichere Ausführung ihrer Arbeiten zur Verfügung.

Wenn diese Einrichtungen nicht nach den allgemeinen Regeln der Technik im Hinblick auf ihre Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit erstellt wurden, können damit alle diese Einrichtung nutzenden Beschäftigten gefährdet werden. Daher muss der Koordinator darauf achten, dass sich die gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Falls ihm dazu die nötige Sachkunde fehlt, hat er das Vorhandensein notwendiger Prüfprotokolle, Sicherheitsnachweise und/oder technischer Unterlagen zu kontrollieren.

Dokumentation

Zusätzlich zu allen geführten Gesprächen vor Ort sind von allen Baustellenbegehungen Begehungsprotokolle, Aktenvermerke o.Ä. anzufertigen. Rein formal reicht es aus, wenn sie zeitnah dem Bauherrn oder seinem Vertreter vor Ort (in der Regel der Bauleiter nach Landesbauordnung) übermittelt werden. Es empfiehlt sich jedoch, die vorgenannten Dokumente auch den ausführenden Firmen zuzusenden, um einen schnelleren Informationsfluss zu gewährleisten. Durch diese Dokumentation werden die im Regelfall nicht selbst auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber informiert, so dass sie ihrerseits ihren vor Ort Beschäftigten
entsprechende Weisungen erteilen können. Diese ihnen obliegende Verpflichtung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Baustellv. Danach sind die Hinweise des Koordinators und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Quelle: AHO-Schriftenreihe – Leistungen nach der Baustellenverordnung (Nr. 15)